Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen der BTU Cottbus-Senftenberg
I ALLGEMEINES
§ 1 DIE SATZUNG MUSS JEDERZEIT EINSEHBAR SEIN.
§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DER ORGANE
(1) Die im Studiengang Bauingenieurwesen immatrikulierten Studenten bilden die Fachschaft Bauingenieurwesen.
(2) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht: – im Fachschaftsrat und in zu bildenden Ausschüssen mitzuarbeiten, – auf aktives und passives Wahlrecht gemäß Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen der BTU Cottbus, – in Fragen, welche die Belange der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadt- und Regionalplanung berühren, von Organen der Fachschaft gehört zu werden.
(3) Organe der Fachschaft sind:
- Fachschaftsvollversammlung
- Fachschaftsrat
- Ausschüsse
II ORGANE DER FACHSCHAFT
§ 3 VOLLVERSAMMLUNG
(1) Die Vollversammlung ist für die Fachschaft das höchste Entscheidungsorgan. Sie besitzt eine universelle Kompetenz und ist letztes Einspruchsorgan der Vertretung des Studienganges.
Sie hat das Recht auf:
- Wahl und/oder Neuberufung des Fachschaftsrats,
- den Beschluss über die Bildung von Ausschüssen,
- Wahrnehmung ihrer Interessen.
- Abwahl von Mitgliedern des Fachschaftsrats
(2) Auf der Fachschaftsvollversammlung ist jedes Mitglied der Fachschaft rede-, antrags- und stimmberechtigt.
(3) Beschlussfassung
Die Beschlussfähigkeit der Fachschaftsvollversammlung ist gegeben, wenn ordnungsgem äß eingeladen wurde und mindestens 10 v.H. der Fachschaft anwesend sind. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 14 Tagen eine Neue einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens zwei Wochen vor der Fachschafts vollversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte der Termin an hochschulrelevanten Stellen bekannt gegeben wurde.
Beschlüsse werden gültig bei einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4)Einberufung
Die Fachschaftsvollversammlung wird einberufen:
- auf Verlangen von mindestens 10 v.H. der Mitglieder der Fachschaft,
- auf Verlangen des Fachschaftsrats,
- vor Urabstimmungen.
§ 4 FACHSCHAFTSRAT (FSR)
(1) Der Fachschaftsrat ist das Exekutivorgan der Fachschaftsvollversammlung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2) Der Fachschaftsrat führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung in eigener Verantwortung. Er vertritt die Fachschaft nach innen und außen.
(3) Er vertritt die Fachschaft im Rechtsverkehr.
(4) Die Amtsperiode des Fachschaftsrats beträgt 1 Jahr. Danach muss eine Neuwahl erfolgen.
(5) Die Sitzungen des Fachschaftsrats sind öffentlich und werden vorher bekannt gegeben.
(6) Der Fachschaftsrat arbeitet unabhängig von politischen und weltanschaulichen Standpunkten und ist keiner Organisation oder Partei verpflichtet.
(7) Der Fachschaftsrat setzt sich aus Studierenden des Studiengangs Bauingenieurwesen der BTU Cottbus zusammen. Es müssen mindestens drei Studierende mit folgenden Ämtern gewählt werden: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Finanzreferent.
(8) Der Fachschaftsrat hat das Recht, Beschlüsse, welche die Körperschaft des Fachschaftsrats betreffen, mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der FSR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
(9) Der Fachschaftsrat wählt intern einen Sprecher, der die Arbeit des Fachschaftsrats koordiniert.
(10) Der Fachschaftsrat ist für die Leitung der Fachschaftsvollversammlung verantwortlich.
(11) Der Fachschaftsrat erstellt einen Finanzplan, der von den übergeordneten Organen bestätigt werden muss und am Ende des Geschäftsjahres abzurechnen ist. Näheres regelt die Finanzordnung der Fachschaft Bauingenieurwesen und der Studentenschaft der BTU Cottbus. Die Finanzreferenten dürfen in keinem anderen Organ, insbesondere in Ausschüssen, des Fachschaftsrats den Vorsitz führen.
(12) Ausscheiden aus dem Fachschaftsrat
Nach Ablauf der Amtsperiode scheidet man bis zur Wiederwahl aus dem FSR aus. Bis zu einer Neuwahl führt das Mitglied des Fachschaftsrats seine Amtsgeschäfte kommissarisch weiter.
Der FSR hat das Recht, einzelne Mitglieder des FSR, die ihren Aufgaben nicht nachkommen, sich satzungswidrig verhalten oder dem Ansehen der Fachschaft bzw. des FSR in der Öffentlichkeit schaden, durch eine 2/3 Mehrheit ihrer Mitgliedschaft im FSR zu entheben. Betroffenen Mitgliedern ist vorher die Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
a) Jedes Mitglied kann durch eine schriftliche Erklärung ohne weitere Angabe von Gründen seinen Rücktritt aus dem FSR erklären.
b) Der freiwerdende Sitz wird in der laufenden Legislaturperiode nicht wieder besetzt.
(13) Auflösung des Fachschaftsrats. Der Fachschaftsrat wird:
- durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlung,
- auf Beschluss des Fachschaftsrats mit 2/3 Mehrheit aufgelöst.
Im Falle der Auflösung sind innerhalb von 4 Vorlesungswochen Ersatzwahlen für die laufende Amtsperiode durchzuführen. Wird der Fachschaftsrat zum Ende seiner Amtsperiode aufgelöst, so finden keine Ersatz-, sondern ordentliche Wahlen statt.
(14) Findet die Wahl nicht innerhalb der o.g. Frist statt, so wird sie durch einen Wahlausschuss organisiert, der durch die Fachschaftsvollversammlung zu berufen ist. Ansonsten gilt die Wahlordnung. Der alte Fachschaftsrat ist dabei für die Einberufung und Durchführung der Vollversammlung zuständig.
(15) Ausschluss
Fachschaftsratsmitglieder können von ihrer Funktion abgewählt und aus dem Fachschaftsrat ausgeschlossen werden durch:
- Exmatrikulation,
- Studiengangwechsel,
- Abwahl durch die Fachschaftsvollversammlung,
- Abwahl durch den Fachschaftsrat mit 2/3 Mehrheit.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist öffentlich bekannt zu geben.
(16) Jedes gewählte Fachschaftsratsmitglied hat das Recht auf Ausstellung eines offiziellen Bestä ;tigungsschreibens bzgl. seiner Fachschaftsmitarbeit, unter der Voraussetzung bei mindestens 50% der angesetzten Termine und Veranstaltungen mitgewirkt zu haben.
§ 5 Ausschüsse
(1) Ausschüsse sind die durch die Fachschaftsvollversammlung bzw. durch den Fachschaftsrat zu berufende zeitweilige Organe, welche besondere Vorgänge zu untersuchen haben.
(2) Jeder Ausschuss ist gegenüber höhergestellten Organen rechenschaftspflichtig.
III INKRAFTTRETEN
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Abstimmung der Mitglieder der Fachschaft mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn mindestens 10 v.H. Mitglieder der Fachschaft ihre Stimme abgegeben haben.
Die Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch die Vollversammlung in Kraft.
Die Satzung kann nur durch den Beschluss der Vollversammlung geändert werden. Eine Änderung ist rechtskräftig, wenn mindestens10 v. H. Mitglieder der Fachschaft an der Vollversammlung teilnimmt und die Vollversammlung die Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
Diese Satzung tritt nach einer Abstimmung durch die Fachschaftsvollversammlung am 25. Juni 2011 mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft.